Information zur Bezeichnung "Großes Gewächs"

Ab dem Jahrgang 2024 darf die Angabe Großes Gewächs nach verbandsintern oder betrieblich festgelegten Anforderungen an diese Bezeichnung nur weiterverwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen gemäß § 32 b der Weinverordnung erfüllt sind*):

  • Weißwein oder Rotwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung
  • Hektarhöchstertrag 50 hl bzw. 60 hl in der Steillage
  • Ausschließlich Handlese der Trauben
  • Natürlicher Mindestalkoholgehalt 10,5 %vol (Mosel, Sachsen, Saale-Unstrut)
  • Natürlicher Mindestalkoholgehalt (übrige Anbaugebiete)
  • Angabe einer einzigen Rebsorte auf dem Etikett
  • Angabe einer Einzellage (oder Gewann) auf dem Etikett
  • Angabe des Jahrgangs auf dem Etikett
  • Einhaltung der Anforderungen zur Verwendung des Begriffs "trocken"
  • KEINE Angabe einer Geschmacksangabe auf dem Etikett
  • KEINE Verwendung einer Prädikatsangabe in der Kennzeichnung
  • Vermarktung erst ab dem 1. September des auf das Erntejahr folgenden Jahres (Weißwein) bzw. weitere 9 Monate später für Rotwein
*) Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit; Irrtümer vorbehalten.