Oenologie
Am 08. Februar 2022 treten erneut Änderungen bei den zugelassenen oenologischen Verfahren in Kraft.
Dadurch ist die Verwendung von CMC zur Weinsteinstabilisierung neben Weißwein auch wieder für Roséwein erlaubt!
Informationen anfordernAm 08. Februar 2022 treten erneut Änderungen bei den zugelassenen oenologischen Verfahren in Kraft.
Dadurch ist die Verwendung von CMC zur Weinsteinstabilisierung neben Weißwein auch wieder für Roséwein erlaubt!
Informationen anfordernNach Rechtsprechung des OVG Koblenz, die vom BVerwG bestätigt wurde, ist die Bezeichnung eines Erzeugnisses als "Perlwein", dem Kohlendioxid zugesetzt worden ist, das aus der Vergärung von anderen Mosten stammt, nicht mit den Vorgaben von Artikel 78 Absatz 2 i.V.m. Anhang VII Teil II Nr. 8 c) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vereinbar. Die Verordnung differenziert hinsichtlich der Bezeichnungs-möglichkeiten für Perlwein danach, ob das Kohlendioxid aus dem Produkt selbst stammt oder diesem von außen zugesetzt worden ist. Es ist nicht die Herkunft des Kohlendioxids, sondern der technische Vorgang maßgeblich, mit dem der im Produkt erzeugte Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar erzeugt wird.
Daraus resultiert, dass es sich um "Perlwein" handelt, wenn dem Ausgangsprodukt keine Kohlensäure zugesetzt wird, sondern im jeweiligen Gebinde durch alkoholische Gärung selbst entsteht und der erforderliche Überdruck hierdurch erzeugt wird.
Um "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" handelt es sich, wenn dem Ausgangsprodukt jedwede Art von Kohlensäure zugesetzt wird.
Gemäß Anweisung aus dem Rheinland-Pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Rheinland-Pfalz mit sofortiger Wirkung (ab 27.03.2021) umzusetzen! Ab sofort erfolgende Abfüllungen mit Kohlensäurezusatz sind auch als solche zu bezeichnen. Die bis dahin nach der bisherigen Praxis hergestellten und abgefüllten Perlweine dürfen abverkauft werden.
Hinweis: Bei "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" ist die Rebsortenangabe in der Etikettierung gem. § 42 Absatz 3 Weinverordnung eingeschränkt. Viele der gängigen Rebsorten sind damit in der Etikettierung untersagt.
Informationen anfordernRheinland-Pfalz läßt die Säuerung für den Jahrgang 2020 zu. Die Säuerung ist ein bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz meldepflichtiges önologisches Verfahren. Spätestens am 2. Tag nach Abschluss der ersten Maßnahme ist die Säuerung zu melden. Die Meldung kann auch vorab pauschal für alle Säuerungen erfolgen.
Der Säuerungsumfang im Most und Jungwein darf maximal 1,5 g/l und im Wein weitere 2,5 g/l betragen.
Informationen anfordernAm 7. Dezember 2019 sind Änderungen bei den zugelassenen oenologischen Verfahren in Kraft getreten. Die für die Praxis wichtigsten Punkte sind:
Die OIV prüft aktuell, ob die Verwendung von CMC zumindest für Roséweine mittelfristig wieder zugelassen werden soll.
Informationen anfordernRheinland-Pfalz läßt die Säuerung für den Jahrgang 2019 zu. Die Säuerung ist ein bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz meldepflichtiges önologisches Verfahren. Spätestens am 2. Tag nach Abschluss der ersten Maßnahme ist die Säuerung zu melden. Die Meldung kann auch vorab pauschal für alle Säuerungen erfolgen.
Der Säuerungsumfang im Most und Jungwein darf maximal 1,5 g/l und im Wein weitere 2,5 g/l betragen.
Informationen anfordernRheinland-Pfalz läßt die Säuerung für den Jahrgang 2018 zu. Die Säuerung ist ein bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz meldepflichtiges önologisches Verfahren. Spätestens am 2. Tag nach Abschluss der ersten Maßnahme ist die Säuerung zu melden. Die Meldung kann auch vorab pauschal für alle Säuerungen erfolgen.
Der Säuerungsumfang im Most und Jungwein darf maximal 1,5 g/l und im Wein weitere 2,5 g/l betragen.
Informationen anfordernBei aus eigenem Lesegut hergestelltem Traubensaft, der nur an Endverbraucher oder den lokalen Einzelhandel abgegeben wird, ist keine Nährwertkennzeichnung erforderlich. Bei Zukauf von Trauben, Abgabe an den Großhandel oder an Einzelhändler außerhalb eines Umkreises von etwa 100 km muss die Kennzeichnung allerdings erfolgen.
Weitere Details zur Kennzeichnungspflicht sind dem Merkblatt "Information zur Herstellung und Kennzeichnung von Traubensaft" des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz - Institut für Lebensmittelchemie Koblenz (Stand: Januar 2017) zu entnehmen.
Generell sind die angegebenen Zahlen der Nährwertdeklaration Durchschnittswerte. Sie können je nach Fall beruhen auf:
Laut Leitfaden der EU zur Nährwertkennzeichnung gelten folgende Mengen als vernachlässigbar:
Laut Institut für Lebensmittelchemie Koblenz (Stand: Januar 2017) können in Traubensaft die Mengen an Fett, Eiweiß und Salz gegebenenfalls als geringfügige Menge angegeben werden.
Zur Berechnung der Kohlenhydrate in Traubensaft ist eine Analyse des Zuckergehaltes erforderlich. Die Angabe der Kohlenhydrate erfolgt gerundet ohne Nachkommastelle, z.B. Kohlenhydrate 16 g/100 ml, davon Zucker 16 g/100 ml. Bei weniger als 10 g/100 ml erfolgt die Angabe mit einer Nachkommastelle, z.B. Kohlenhydrate 8,8 g/100 ml, davon Zucker 8,8 g/100 ml.
Zur Berechnung des Energiewertes im Traubensaft ist eine Analyse des Zuckergehaltes sowie der Gesamtsäure erforderlich. Hierbei wird mit folgenden Umrechnungsfaktoren gerechnet:
Eiweiß, Fett, Ballaststoffe und mehrwertige Alkohole sind im Traubensaft üblicherweise vernachlässigbar. Die Angabe des Brennwertes erfolgt ohne Rundung und ohne Nachkommastelle.
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