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Mindestmostgewicht bei Dornfelder für 2023 herabgesetzt

Das Mindestmostgewicht für Dornfelder Qualitätswein in den Anbaugebieten Mosel, Rheinhessen und Pfalz ist für das Erntejahr 2023 auf 65 °Oe bzw. 8,3 %vol natürlicher Alkoholgehalt herabgesetzt worden.

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Oenologie

Am 08. Februar 2022 treten erneut Änderungen bei den zugelassenen oenologischen Verfahren in Kraft.

Dadurch ist die Verwendung von CMC zur Weinsteinstabilisierung neben Weißwein auch wieder für Roséwein erlaubt!

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Dornfelder 2021

  • Das Weinbauministerium Rheinland-Pfalz hat das Mindestmostgewicht für die Erzeugung von Qualitätsweinen der Rebsorte Dornfelder für den Jahrgang 2021 auf 65 °Oe herabgesetzt.
  • Zudem wird mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger - ausschließlich für Dornfelder aus der Weinbauzone A - die zulässige Anreicherungsspanne für den Jahrgang 2021 ausnahmsweise von 3,0 %vol auf max. 3,5 %vol angehoben.
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Perlwein ./. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

Nach Rechtsprechung des OVG Koblenz, die vom BVerwG bestätigt wurde, ist die Bezeichnung eines Erzeugnisses als "Perlwein", dem Kohlendioxid zugesetzt worden ist, das aus der Vergärung von anderen Mosten stammt, nicht mit den Vorgaben von Artikel 78 Absatz 2 i.V.m. Anhang VII Teil II Nr. 8 c) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vereinbar. Die Verordnung differenziert hinsichtlich der Bezeichnungs-möglichkeiten für Perlwein danach, ob das Kohlendioxid aus dem Produkt selbst stammt oder diesem von außen zugesetzt worden ist. Es ist nicht die Herkunft des Kohlendioxids, sondern der technische Vorgang maßgeblich, mit dem der im Produkt erzeugte Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar erzeugt wird.

Daraus resultiert, dass es sich um "Perlwein" handelt, wenn dem Ausgangsprodukt keine Kohlensäure zugesetzt wird, sondern im jeweiligen Gebinde durch alkoholische Gärung selbst entsteht und der erforderliche Überdruck hierdurch erzeugt wird.

Um "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" handelt es sich, wenn dem Ausgangsprodukt jedwede Art von Kohlensäure zugesetzt wird.

Gemäß Anweisung aus dem Rheinland-Pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Rheinland-Pfalz mit sofortiger Wirkung (ab 27.03.2021) umzusetzen! Ab sofort erfolgende Abfüllungen mit Kohlensäurezusatz sind auch als solche zu bezeichnen. Die bis dahin nach der bisherigen Praxis hergestellten und abgefüllten Perlweine dürfen abverkauft werden.

Hinweis: Bei "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" ist die Rebsortenangabe in der Etikettierung gem. § 42 Absatz 3 Weinverordnung eingeschränkt. Viele der gängigen Rebsorten sind damit in der Etikettierung untersagt.

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Zulassung der Säuerung 2020

Rheinland-Pfalz läßt die Säuerung für den Jahrgang 2020 zu. Die Säuerung ist ein bei der Land­wirtschafts­kammer Rheinland-Pfalz melde­pflichtiges önologisches Verfahren. Spätestens am 2. Tag nach Abschluss der ersten Maßnahme ist die Säuerung zu melden. Die Meldung kann auch vorab pauschal für alle Säuerungen erfolgen.

Der Säuerungs­umfang im Most und Jungwein darf maximal 1,5 g/l und im Wein weitere 2,5 g/l betragen. 

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Oenologie

Am 7. Dezember 2019 sind Änderungen bei den zugelassenen oenologischen Verfahren in Kraft getreten. Die für die Praxis wichtigsten Punkte sind:

  • Die Verwendung von CMC ist bei Stillweinen auf Weißwein beschränkt
  • Der Einsatz von Silberchlorid-Präparaten ist nicht mehr zulässig

Die OIV prüft aktuell, ob die Verwendung von CMC zumindest für Roséweine mittelfristig wieder zugelassen werden soll.

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Zulassung der Säuerung 2019

Rheinland-Pfalz läßt die Säuerung für den Jahrgang 2019 zu. Die Säuerung ist ein bei der Land­wirtschafts­kammer Rheinland-Pfalz melde­pflichtiges önologisches Verfahren. Spätestens am 2. Tag nach Abschluss der ersten Maßnahme ist die Säuerung zu melden. Die Meldung kann auch vorab pauschal für alle Säuerungen erfolgen.

Der Säuerungs­umfang im Most und Jungwein darf maximal 1,5 g/l und im Wein weitere 2,5 g/l betragen.

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Zulassung der Säuerung 2018

Rheinland-Pfalz läßt die Säuerung für den Jahrgang 2018 zu. Die Säuerung ist ein bei der Land­wirtschafts­kammer Rheinland-Pfalz melde­pflichtiges önolo­gisches Verfahren. Spätestens am 2. Tag nach Abschluss der ersten Maßnahme ist die Säuerung zu melden. Die Meldung kann auch vorab pauschal für alle Säuerungen erfolgen.

Der Säuerungs­umfang im Most und Jungwein darf maximal 1,5 g/l und im Wein weitere 2,5 g/l betragen.

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Aktuelle Situation der Nährwertkennzeichnung

Bei aus eigenem Lesegut hergestelltem Traubensaft, der nur an End­verbraucher oder den lokalen Einzel­handel abgegeben wird, ist keine Nährwert­kenn­zeichnung erfor­derlich. Bei Zukauf von Trauben, Abgabe an den Großhandel oder an Einzel­händler außerhalb eines Umkreises von etwa 100 km muss die Kenn­zeichnung allerdings erfolgen.

Weitere Details zur Kenn­zeichnungs­pflicht sind dem Merkblatt "Information zur Herstellung und Kenn­zeichnung von Traubensaft" des Landes­untersuchungs­amtes Rheinland-Pfalz - Institut für Lebensmittel­chemie Koblenz (Stand: Januar 2017) zu ent­nehmen.

Allgemeine Feststellung

Generell sind die angegebenen Zahlen der Nährwert­deklaration Durchschnitts­werte. Sie können je nach Fall beruhen auf:

  1. der Lebensmittel­analyse des Herstellers,
  2. einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durch­schnitt­lichen Werte der verwendeten Zutaten oder
  3. einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nach­gewiesenen und akzeptierten Daten

Laut Leitfaden der EU zur Nähr­wert­kennzeich­nung gelten folgende Mengen als vernach­lässigbar:

  • Fett: < 0,5 g/100 ml
  • davon gesättigte Fettsäuren: < 0,1 g/100 ml
  • Eiweiß: < 0,5 g/100 ml
  • Salz: < 0,0125 g/100 ml

Laut Institut für Lebens­mittelchemie Koblenz (Stand: Januar 2017) können in Traubensaft die Mengen an Fett, Eiweiß und Salz gegebenen­falls als gering­fügige Menge angegeben werden.

Ermittlung der Nährwert­angaben

Zur Berechnung der Kohlen­hydrate in Traubensaft ist eine Analyse des Zucker­gehaltes erforderlich. Die Angabe der Kohlenhydrate erfolgt gerundet ohne Nachkomma­stelle, z.B. Kohlenhydrate 16 g/100 ml, davon Zucker 16 g/100 ml. Bei weniger als 10 g/100 ml erfolgt die Angabe mit einer Nachkomma­stelle, z.B. Kohlenhydrate 8,8 g/100 ml, davon Zucker 8,8 g/100 ml.

Zur Berechnung des Energie­wertes im Traubensaft ist eine Analyse des Zuckergehaltes sowie der Gesamtsäure erforderlich. Hierbei wird mit folgenden Umrechnungs­faktoren gerechnet:

  • 1 kcal entspricht etwa 4,2 kJ
  • 1 g Zucker (= Kohlenhydrate) entspricht 4 kcal oder 17 kJ
  • 1 g Gesamtsäure entspricht 3 kcal oder 13 kJ
  • 1 g Eiweiß entspricht 4 kcal oder 17 kJ
  • 1 g Fett entspricht 9 kcal oder 37 kJ
  • 1 g Ballaststoffe entspricht 2 kcal oder 8 kJ
  • 1 g mehrwertige Alkohol entspricht 2,4 kcal oder 10 kJ

Eiweiß, Fett, Ballast­stoffe und mehrwertige Alkohole sind im Traubensaft üblicherweise vernach­lässig­bar. Die Angabe des Brennwertes erfolgt ohne Rundung und ohne Nachkomma­stelle.

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