Ab dem Jahrgang 2024 darf die Angabe Großes Gewächs nach verbandsintern oder betrieblich festgelegten Anforderungen an diese Bezeichnung nur weiterverwendet werden, wenn die folgenden Bedingungen gemäß § 32 b der Weinverordnung erfüllt sind*):
- Weißwein oder Rotwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Hektarhöchstertrag 50 hl bzw. 60 hl in der Steillage
- Ausschließlich Handlese der Trauben
- Natürlicher Mindestalkoholgehalt 10,5 %vol (Mosel, Sachsen, Saale-Unstrut)
- Natürlicher Mindestalkoholgehalt (übrige Anbaugebiete)
- Angabe einer einzigen Rebsorte auf dem Etikett
- Angabe einer Einzellage (oder Gewann) auf dem Etikett
- Angabe des Jahrgangs auf dem Etikett
- Einhaltung der Anforderungen zur Verwendung des Begriffs "trocken"
- KEINE Angabe einer Geschmacksangabe auf dem Etikett
- KEINE Verwendung einer Prädikatsangabe in der Kennzeichnung
- Vermarktung erst ab dem 1. September des auf das Erntejahr folgenden Jahres (Weißwein) bzw. weitere 9 Monate später für Rotwein