Neue Bezeichnungsregeln ab dem Erntejahrgang 2026 an der MOSEL
Namen von Einzellagen oder Gewannen ist stets der Gemeinde- oder Ortsteilname voranzustellen oder anzufügen (gleiche Farbe, Schriftgröße min. 1,2 mm) und sie dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die zu mindestens 85 % aus den folgenden Keltertraubensorten hergestellt wurden:
Bereich Saar, Ruwertal, Bernkastel und Burg Cochem:
- Weißer Riesling
- Blauer Spätburgunder
Bereich Moseltor und Obermosel
- Chardonnay
- Grauburgunder
- Weißer Burgunder
- Blauer Spätburgunder
Unberücksichtigt bleiben dabei:
- die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen
- die Versanddosage und die Fülldosage
Die Erzeugnisse müssen mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und dürfen erst ab dem 1. März des auf den Erntejahrgang folgenden Kalenderjahres an den Endverbraucher abgegeben werden.
Eine Vermarktung als Rosé, Weißherbst, Blanc de Noir oder Rotling ist ausgeschlossen.
Bei der Verwendung des Namens eines Bereichs oder einer Großlage muss stets die Bezeichnung Region unmittelbar vorangestellt werden (gleiche Größe, Schriftart und Farbe).
Bei der Verwendung des Namens einer Gemeinde oder eines Ortsteils muss das Erzeugnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und darf erst ab dem 15. Dezember des Erntejahrgangs an den Endverbraucher abgegeben werden.
Stand: Dezember 2025 – Irrtümer vorbehalten
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