Nach Rechtsprechung des OVG Koblenz, die vom BVerwG bestätigt wurde, ist die Bezeichnung eines Erzeugnisses als "Perlwein", dem Kohlendioxid zugesetzt worden ist, das aus der Vergärung von anderen Mosten stammt, nicht mit den Vorgaben von Artikel 78 Absatz 2 i.V.m. Anhang VII Teil II Nr. 8 c) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vereinbar. Die Verordnung differenziert hinsichtlich der Bezeichnungs-möglichkeiten für Perlwein danach, ob das Kohlendioxid aus dem Produkt selbst stammt oder diesem von außen zugesetzt worden ist. Es ist nicht die Herkunft des Kohlendioxids, sondern der technische Vorgang maßgeblich, mit dem der im Produkt erzeugte Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar erzeugt wird.
Daraus resultiert, dass es sich um "Perlwein" handelt, wenn dem Ausgangsprodukt keine Kohlensäure zugesetzt wird, sondern im jeweiligen Gebinde durch alkoholische Gärung selbst entsteht und der erforderliche Überdruck hierdurch erzeugt wird.
Um "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" handelt es sich, wenn dem Ausgangsprodukt jedwede Art von Kohlensäure zugesetzt wird.
Gemäß Anweisung aus dem Rheinland-Pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Rheinland-Pfalz mit sofortiger Wirkung (ab 27.03.2021) umzusetzen! Ab sofort erfolgende Abfüllungen mit Kohlensäurezusatz sind auch als solche zu bezeichnen. Die bis dahin nach der bisherigen Praxis hergestellten und abgefüllten Perlweine dürfen abverkauft werden.
Hinweis: Bei "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" ist die Rebsortenangabe in der Etikettierung gem. § 42 Absatz 3 Weinverordnung eingeschränkt. Viele der gängigen Rebsorten sind damit in der Etikettierung untersagt.