Aktuelle Situation der Nährwertkennzeichnung

Bei aus eigenem Lesegut hergestelltem Traubensaft, der nur an End­verbraucher oder den lokalen Einzel­handel abgegeben wird, ist keine Nährwert­kenn­zeichnung erfor­derlich. Bei Zukauf von Trauben, Abgabe an den Großhandel oder an Einzel­händler außerhalb eines Umkreises von etwa 100 km muss die Kenn­zeichnung allerdings erfolgen.

Weitere Details zur Kenn­zeichnungs­pflicht sind dem Merkblatt "Information zur Herstellung und Kenn­zeichnung von Traubensaft" des Landes­untersuchungs­amtes Rheinland-Pfalz - Institut für Lebensmittel­chemie Koblenz (Stand: Januar 2017) zu ent­nehmen.

Allgemeine Feststellung

Generell sind die angegebenen Zahlen der Nährwert­deklaration Durchschnitts­werte. Sie können je nach Fall beruhen auf:

  1. der Lebensmittel­analyse des Herstellers,
  2. einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durch­schnitt­lichen Werte der verwendeten Zutaten oder
  3. einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nach­gewiesenen und akzeptierten Daten

Laut Leitfaden der EU zur Nähr­wert­kennzeich­nung gelten folgende Mengen als vernach­lässigbar:

  • Fett: < 0,5 g/100 ml
  • davon gesättigte Fettsäuren: < 0,1 g/100 ml
  • Eiweiß: < 0,5 g/100 ml
  • Salz: < 0,0125 g/100 ml

Laut Institut für Lebens­mittelchemie Koblenz (Stand: Januar 2017) können in Traubensaft die Mengen an Fett, Eiweiß und Salz gegebenen­falls als gering­fügige Menge angegeben werden.

Ermittlung der Nährwert­angaben

Zur Berechnung der Kohlen­hydrate in Traubensaft ist eine Analyse des Zucker­gehaltes erforderlich. Die Angabe der Kohlenhydrate erfolgt gerundet ohne Nachkomma­stelle, z.B. Kohlenhydrate 16 g/100 ml, davon Zucker 16 g/100 ml. Bei weniger als 10 g/100 ml erfolgt die Angabe mit einer Nachkomma­stelle, z.B. Kohlenhydrate 8,8 g/100 ml, davon Zucker 8,8 g/100 ml.

Zur Berechnung des Energie­wertes im Traubensaft ist eine Analyse des Zuckergehaltes sowie der Gesamtsäure erforderlich. Hierbei wird mit folgenden Umrechnungs­faktoren gerechnet:

  • 1 kcal entspricht etwa 4,2 kJ
  • 1 g Zucker (= Kohlenhydrate) entspricht 4 kcal oder 17 kJ
  • 1 g Gesamtsäure entspricht 3 kcal oder 13 kJ
  • 1 g Eiweiß entspricht 4 kcal oder 17 kJ
  • 1 g Fett entspricht 9 kcal oder 37 kJ
  • 1 g Ballaststoffe entspricht 2 kcal oder 8 kJ
  • 1 g mehrwertige Alkohol entspricht 2,4 kcal oder 10 kJ

Eiweiß, Fett, Ballast­stoffe und mehrwertige Alkohole sind im Traubensaft üblicherweise vernach­lässig­bar. Die Angabe des Brennwertes erfolgt ohne Rundung und ohne Nachkomma­stelle.