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Aktuelles
Bei aus eigenem Lesegut hergestelltem Traubensaft, der nur an Endverbraucher oder den lokalen Einzelhandel abgegeben wird, ist keine Nährwertkennzeichnung erforderlich. Bei Zukauf von Trauben, Abgabe an den Großhandel oder an Einzelhändler außerhalb eines Umkreises von etwa 100 km muss die Kennzeichnung allerdings erfolgen.
Weitere Details zur Kennzeichnungspflicht sind dem Merkblatt "Information zur Herstellung und Kennzeichnung von Traubensaft" des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz - Institut für Lebensmittelchemie Koblenz (Stand: Januar 2017) zu entnehmen.
Generell sind die angegebenen Zahlen der Nährwertdeklaration Durchschnittswerte. Sie können je nach Fall beruhen auf:
Laut Leitfaden der EU zur Nährwertkennzeichnung gelten folgende Mengen als vernachlässigbar:
Laut Institut für Lebensmittelchemie Koblenz (Stand: Januar 2017) können in Traubensaft die Mengen an Fett, Eiweiß und Salz gegebenenfalls als geringfügige Menge angegeben werden.
Zur Berechnung der Kohlenhydrate in Traubensaft ist eine Analyse des Zuckergehaltes erforderlich. Die Angabe der Kohlenhydrate erfolgt gerundet ohne Nachkommastelle, z.B. Kohlenhydrate 16 g/100 ml, davon Zucker 16 g/100 ml. Bei weniger als 10 g/100 ml erfolgt die Angabe mit einer Nachkommastelle, z.B. Kohlenhydrate 8,8 g/100 ml, davon Zucker 8,8 g/100 ml.
Zur Berechnung des Energiewertes im Traubensaft ist eine Analyse des Zuckergehaltes sowie der Gesamtsäure erforderlich. Hierbei wird mit folgenden Umrechnungsfaktoren gerechnet:
Eiweiß, Fett, Ballaststoffe und mehrwertige Alkohole sind im Traubensaft üblicherweise vernachlässigbar. Die Angabe des Brennwertes erfolgt ohne Rundung und ohne Nachkommastelle.